Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 10a Messstellenbetrieb
Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 10a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 10a eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2034)
BGBl. I S. 2034
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